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70/06 SchulunterrichtNorm
SchUG 1986 §71 Abs4;Rechtssatz
Hat die in Bildnerischer Erziehung abgelegte Prüfung wegen der zweiten, nicht lehrplankonformen Frage den Rechtsvorschriften nicht entsprochen, erweisen sich gerade wegen dieses Mangels die der Berufungsbehörde über die Prüfung vorliegenden Unterlagen zur Feststellung, die Beurteilung mit "Nicht genügend" sei richtig oder unrichtig, nicht ausreichend (Hinweis E 9.2.1989, 88/10/0181, und E 15.2.1999, 98/10/0377). Daher sind die Voraussetzungen des § 71 Abs 4 SchUG betreffend die Zulassung zu einer kommissionellen Prüfung erfüllt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997100111.X01Im RIS seit
02.07.2001