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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §59 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1996/03/25 92/10/0046 1Stammrechtssatz
Wenn eine Bewilligung ohne Nebenbestimmung (zB Auflage) nicht erteilt werden dürfte und dementsprechend von der Behörde auch nicht erteilt worden wäre, sind die Bewilligung und die mit ihr verbundene Nebenbestimmung als eine untrennbare Einheit zu behandeln, was ihre Bekämpfbarkeit anlangt (Hinweis E 23.12.1993, 92/17/0056). Die Partei ist daher berechtigt, die unter Auflagen erteilte Bewilligung mit einer Beschwerde vor dem VwGH zu bekämpfen (Hinweis E 2.3.1955, 625/53, VwSlg 3672 A/1955).
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter AbspruchRechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejahtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998100048.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
03.08.2009