RS Vwgh 1999/12/20 97/17/0233

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.1999
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art11 Abs2;
GSpG 1989 §52 idF 1993/695;
GSpG 1989 §53 idF 1993/695;
GSpG 1989 §54 idF 1993/695;
VStG §17;
VStG §39;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 94/17/0309 E 20. Dezember 1999

Rechtssatz

Nach den Erläuternden Bemerkungen in der Regierungsvorlage zum GSpG 1989, 1067 Blg NR, 17. GP, 21, stellen die in § 53 und § 54 enthaltenen Verfahrensbestimmungen "von § 17 und § 39 des VStG abweichende Regelungen" dar. In den Erläuterungen wird begründet, aus welchen Gründen diese Abweichungen iSd Art 11 Abs 2 B-VG erforderlich seien. Dabei wird insb betont, dass eine rasch durchgreifende Beschlagnahme, der bei einer wiederholten Begehung die Einziehung nachfolgen solle, erforderlich sei. § 53 GSpG 1989 solle "wirksame Maßnahmen dagegen setzen, dass im vorliegenden Bereich auch nach Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens wegen Verstoßes gegen § 52 Abs 1 Z 5 dieses strafbare Handeln fortgesetzt wird." Mit der Novelle BGBl Nr 1993/695 wurde § 53 GSpG 1989 lediglich hinsichtlich der in § 52 Abs 1 Z 7 genannten technischen Hilfsmittel ergänzt. Eine Änderung des Inhalts des § 53 ergab sich im Übrigen durch die genannte Novelle nicht. Den genannten Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Stammfassung des § 53 GSpG 1989 kann insb nicht entnommen werden, dass der Gesetzgeber daran gedacht hätte, die Voraussetzungen, unter denen nach dem GSpG 1989 eine Beschlagnahme erfolgen kann, gegenüber § 39 VStG zu verschärfen. Der Wortlaut des § 53 Abs 1 GSpG 1989 "fortgesetzt gegen § 52 Abs 1 Z 5 verstoßen wird" kann daher nicht dahingehend ausgelegt werden, dass der als Voraussetzung für die Beschlagnahme erforderliche Verdacht auch dahingehend spezifiziert sein müsste, dass in der Zukunft weiterhin gegen das GSpG 1989 verstoßen werde. Wie sich aus den zitierten Erläuterungen ergibt, ging der Gesetzgeber davon aus, dass die Maßnahme dazu dienen soll, die weitere Begehung des Verstoßes zu unterbinden, wenn (in der Vergangenheit) fortgesetzt gegen das GSpG 1989 verstoßen wurde bzw der Verdacht vorliegt, dass fortgesetzt verstoßen wurde. Der Unterschied zu § 39 Abs 1 VStG besteht darin, dass die Wendung "zur Sicherung des Verfalls" in § 53 Abs 1 GSpG 1989 (wie sich aus den Erläuterungen ergibt) bewusst nicht enthalten ist, sodass die nach der Rechtsprechung des VwGH erforderliche Prüfung, ob die Sicherung des Verfalls überhaupt geboten ist (vgl die Nachweise bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, E 1 zu § 39 VStG) entfallen kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997170233.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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