RS Vwgh 1999/12/21 93/09/0122

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Veröffentlicht am 21.12.1999
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Index

43/01 Wehrrecht allgemein
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

ADV §6 Abs1;
BDG 1979 §43 Abs1;
BDG 1979 §43 Abs2;
WehrG 1990 §47 Abs1;

Rechtssatz

Veranstaltungen der vorliegenden Art (AUSCHECKERPARTYS) sind grundsätzlich der außerdienstlichen Sphäre zuzuordnen, es sei denn, es ergebe sich aus den Umständen des Einzelfalles etwas anderes. Derartiges hat die belangte Behörde aber nicht festgestellt und geht auch nicht aus den Verwaltungsakten hervor. Die Teilnahme an diesen Abschiedsfeiern, die im Übrigen allen freigestanden ist, stellt - obzwar, wie auch im vorliegenden Fall, ein sehr starker Zusammenhang mit dem Dienst (vgl § 6 Abs 1 ADV) gegeben ist - keine dienstliche Tätigkeit (Aufgabe) dar, wie sie von § 43 Abs 1 BDG 1979 vorausgesetzt wird. Davon ausgehend kommen als Rechtsvorschriften, gegen die der Beschwerdeführer zuwidergehandelt haben könnte, von vornherein nur die im Spruch jedenfalls auch genannten § 47 Abs 1 Satz 2 WehrG 1990 und § 43 Abs 2 BDG 1979 in Betracht, weil diese Normen auch außerdienstliches Verhalten erfassen. Dies ergibt sich für § 43 Abs 2 BDG 1979 aus der Wendung ... IN SEINEM GESAMTEN VERHALTEN ... (so auch die ständige Rechtsprechung, vgl zB das E vom 20.10.1982, 82/09/0046 = VwSlg 10864 A/1982, oder vom 1.7.1998, 95/09/0166). Für § 47 Abs 1 Satz 2 WehrG 1990 ergibt sich dies aus der Pflicht, alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Bundesheeres abträglich sein könnte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1993090122.X02

Im RIS seit

19.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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