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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / MarkenrechtRechtssatz
Folge, soweit mit der Beschwerde die Löschung der Wortmarke Nr. 154.104 "BOSS!" bekämpft wird.
Am sofortigen Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses bestehen keine zwingenden öffentlichen Interessen. Der Verfassungsgerichtshof vermag auch nicht zu erkennen, daß der beteiligten Partei durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ein unverhältnismäßiger Nachteil erwachsen könnte, da es der Antragstellerin - wenn auch nur für den von ihr vertriebenen Energydrink - bereits aus wettbewerbsrechtlichen Gründen derzeit untersagt ist, die Marke zu verwenden (OGH 13.05.97, 4 Ob 105/97p (ÖBl. 1997, 225 = ecolex 1997, 681)); ebensowenig vermag der Verfassungsgerichtshof dem Vorbringen der beteiligten Partei zu folgen, daß der Verlauf anderer Verfahren durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegen den vorliegenden Bescheid verzögert werden könnte.
Für die Antragstellerin wäre aber durch den Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden, weil Dritte dieses Markenrecht - bis zur endgültigen Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes - gutgläubig erwerben könnten. Das MarkenschutzG 1970 enthält überdies keine Bestimmung, wonach bei Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den Verfassungsgerichtshof die Marke wieder mit der ursprünglichen Priorität (dies war der 28.06.94) im Markenregister eingetragen werden könnte.
Soweit mit der Beschwerde die Verpflichtung zur Zahlung der Verfahrenskosten bekämpft wird, war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung schon deshalb keine Folge zu geben, weil die Kosten des Verfahrens von der Antragstellerin bereits bezahlt wurden.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2000:B630.2000Dokumentnummer
JFR_09999587_00B00630_01