RS Vwgh 1999/12/21 94/14/0174

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Veröffentlicht am 21.12.1999
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §29 Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

Das Charakteristikum von Rentenvereinbarungen besteht im Vorliegen einer aleatorischen Komponente. Es spricht daher im Allgemeinen für Renten, wenn die Dauer der Leistungsverpflichtung weitgehend von in der Zukunft liegenden Unsicherheitsfaktoren abhängig ist. Haben die Vertragsteile hingegen eine feste Summe ihren Vereinbarungen zugrunde gelegt und ist in der Folge der feststehende Betrag in Form von Teilleistungen, wenn auch auf lange Dauer, zu tilgen, kann nicht mehr von Renten gesprochen werden. Renten sind regelmäßig von der Lebensdauer eines Menschen abhängig. Da der Zeitpunkt des Ablebens nicht vorhersehbar und bestimmbar ist, führen Vereinbarungen über die Erbringung wiederkehrender Leistungen regelmäßig dann zur Annahme von Renten, wenn das Ende der Leistungspflicht mit dem Leben eines Menschen verbunden ist (Hinweis Stoll, Rentenbesteuerung, 04te. Auflage, Tz 28).

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1994140174.X01

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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