RS Vwgh 1999/12/21 99/14/0293

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Veröffentlicht am 21.12.1999
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §303 Abs1;

Rechtssatz

Ein "Verschulden" liegt vor, wenn die Partei wegen eines Irrtums im Tatsachenbereich wegen mangelnder Information über die Auswirkungen einzelner Sachverhaltselemente oder wegen unzutreffender rechtlicher Beurteilung der Sachlage im vorangegangenen Verfahren die maßgebenden Tatsachen oder Beweismittel nicht vorbrachte. Eine Partei, die im vorangegangenen Verfahren Gelegenheit hatte, die ihr bekannten Tatsachen oder die ihr zur Verfügung stehenden Beweismittel für ihren Anspruch vorzubringen, diese Gelegenheit aber zufolge Fehlbeurteilung oder aus mangelnder Obsorge versäumte, hat die Folgen daraus zu tragen und kann sich nicht auf diesen Wiederaufnahmsgrund berufen (Hinweis E 22.10.1980, 695/80).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999140293.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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