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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §19 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 98/19/0293 B 22. Jänner 1999 RS 3 (Hier nur 3.Satz)Stammrechtssatz
Im Beschwerdefall drohte die angefochtene Ladung der Fremden bei ungerechtfertigtem Ausbleiben keine Zwangsfolgen an. Bei der in dieser Erledigung angedrohten Rechtsfolge der Zurückweisung des Antrages gem § 13 Abs 3 AVG und/oder gem § 14 Abs 3 FrG 1997 handelt es sich nicht um eine solche, die kraft Gesetzes unmittelbar als Folge des ungerechtfertigten Ausbleibens des Vorgeladenen eintritt, erfolgt diese Zurückweisung doch durch die Erlassung eines entsprechenden verfahrensrechtlichen Bescheides. Andererseits setzt die Zurückweisung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem § 14 Abs 3 FrG 1997 nicht die Erlassung eines Ladungsbescheides voraus (Hinweis E VwGH 17.2.1994, 94/19/0029, ergangen zur Versagung der Zuerkennung des Asyls aus dem Grunde des § 19 Abs 1 Z 1 AsylG 1991). Auch die Zurückweisung einer Eingabe gem § 13 Abs 3 AVG ist (angedrohte) Rechtsfolge der Missachtung eines nicht als Bescheid aufzufassenden Auftrages zur Behebung eines Formgebrechens eines schriftlichen Anbringens (Hinweis Walter-Thienel Verwaltungsverfahrensgesetze I2 Anmerkung 9 zu § 13 AVG sowie E VfGH 8.12. 1972, VfSlg. 6923/1972). Unter der Voraussetzung ihrer Relevanz für die Rechtmäßigkeit eines auf § 14 Abs 3 FrG 1997 gestützten Zurückweisungsbescheides wäre schließlich die Frage, ob das persönliche Erscheinen der Fremden überhaupt erforderlich, die gegenständliche Ladung also nötig war, als Vorfrage bei Erlassung eines derartigen Zurückweisungsbescheides zu prüfen. Unter eben dieser Voraussetzung wäre § 14 Abs 3 FrG 1997 dem § 19 Abs 1 Z 1 AsylG 1991 vergleichbar. Für die letztgenannte Bestimmung gelangte das E VwGH 19.6.1997, 95/20/0401, zum Ergebnis, dass die Frage, ob eine mit einer als Ladungsbescheid bezeichneten Erledigung erfolgte Ladung nötig war, als Vorfrage bei Erlassung eines den Asylantrag zurückweisenden Bescheides zu prüfen war. Da die hier angefochtene Ladung im Falle des ungerechtfertigten Ausbleibens keine unmittelbar aus dem Gesetz resultierenden Rechtsfolgen nach sich zöge, kann sie demnach nur als einfache Ladung angesehen werden, der Bescheidcharakter nicht zukommt. Daran vermag auch die Überschrift "Ladungsbescheid" nichts zu ändern (Hinweis B VwGH 5.4.1995, 93/18/0579, und B VwGH 6.9.1994, 94/11/0228). Die vorliegende Beschwerde war daher gem § 34 Abs 1 VwGG als unzulässig zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999190189.X01Im RIS seit
21.02.2002