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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1151;Rechtssatz
Es ist evident, dass einem zu 95 Prozent an der Gesellschaft beteiligten Gesellschafter bei der Geschäftsführung "völlig freie Hand" gelassen wird. Dies spricht aber nicht gegen die betriebliche Eingliederung des Geschäftsführers. Eine solche ist auch nicht zwingend davon abhängig, ob der Geschäftsführer einen eigenen Arbeitsplatz im Büro der Gesellschaft benutzt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999140255.X03Im RIS seit
01.06.2001