RS Vwgh 1999/12/21 99/14/0041

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Veröffentlicht am 21.12.1999
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;

Rechtssatz

Die Haftung für uneinbringlich gewordene Abgaben besteht nicht nur anteilig, sondern zur Gänze, wenn der Haftungspflichtige nicht aufzeigt, mit welcher Quote die Abgabenschulden auch ohne sein schuldhaftes und rechtswidriges Verhalten uneinbringlich geworden wären (Hinweis E VS 22.9.1999, 96/15/0049).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999140041.X04

Im RIS seit

26.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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