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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §80 Abs1;Rechtssatz
Die Haftung für uneinbringlich gewordene Abgaben besteht nicht nur anteilig, sondern zur Gänze, wenn der Haftungspflichtige nicht aufzeigt, mit welcher Quote die Abgabenschulden auch ohne sein schuldhaftes und rechtswidriges Verhalten uneinbringlich geworden wären (Hinweis E VS 22.9.1999, 96/15/0049).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999140041.X04Im RIS seit
26.11.2001