RS Vfgh 2000/4/13 B699/00

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Veröffentlicht am 13.04.2000
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Verwaltungsstrafrecht / Geldstrafe
VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Straßenpolizei

Rechtssatz

Keine Folge mangels hinreichender Konkretisierung eines unverhältnismäßigen Nachteils (zB durch Darlegung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse)

Verhängung einer Geldstrafe iHv S 1.500,- über den Beschwerdeführer gemäß §52 lita Z7a StVO 1960 iVm §54 StVO 1960, weil er am 23.06.99 um 16.00 Uhr den LKW mit näher bezeichnetem Kennzeichen und dem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 16t auf der B 161 bei km 18,550 im Gemeindegebiet Jochberg in Richtung Kitzbühel gelenkt habe, obwohl auf der B 161 in diesem Bereich ein Fahrverbot für LKW mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5t ausgenommen Berechtigte laut Bote für Tirol Nr. 666/1999 (Zusatztafel) bestehe und er nicht unter diese Ausnahmebestimmung falle.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:B699.2000

Dokumentnummer

JFR_09999587_00B00699_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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