RS Vwgh 1999/12/21 97/19/0787

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Veröffentlicht am 21.12.1999
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Index

25/01 Strafprozess
27/01 Rechtsanwälte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
RAO 1868 §5 Abs2;
StPO 1975 §39 Abs3;

Rechtssatz

Die Beiziehung eines Sachverständigen ist nur dann notwendig, wenn die Verwaltungsvorschriften dies ausdrücklich anordnen oder wenn die Beantwortung entscheidungsrelevanter Tatfragen besonderes Fachwissen über Tatsachen erfordert, über das die Verwaltungsorgane nicht selbst verfügen (vgl Walter-Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I, 2.Auflage, E 16 ff zu § 52 AVG). Die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit (hier im Sinne des § 5 Abs 2 RAO) ist aber keine derartige Fachfrage, sondern eine Rechtsfrage, weshalb in der Nichteinholung eines Sachverständigengutachtens keine Rechtswidrigkeit des Bescheides zu erblicken ist.

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997190787.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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