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25/01 StrafprozessNorm
AVG §52;Rechtssatz
Die Beiziehung eines Sachverständigen ist nur dann notwendig, wenn die Verwaltungsvorschriften dies ausdrücklich anordnen oder wenn die Beantwortung entscheidungsrelevanter Tatfragen besonderes Fachwissen über Tatsachen erfordert, über das die Verwaltungsorgane nicht selbst verfügen (vgl Walter-Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I, 2.Auflage, E 16 ff zu § 52 AVG). Die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit (hier im Sinne des § 5 Abs 2 RAO) ist aber keine derartige Fachfrage, sondern eine Rechtsfrage, weshalb in der Nichteinholung eines Sachverständigengutachtens keine Rechtswidrigkeit des Bescheides zu erblicken ist.
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes FachgebietEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997190787.X01Im RIS seit
11.07.2001