RS Vfgh 2000/4/17 A11/00

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.04.2000
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art137 / Allg
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags zur Liquidierung eines bescheidmäßig zuerkannten, aber angeblich noch nicht ausbezahlten Geldbetrages

Rechtssatz

Der Verfassungsgerichtshof nimmt es aufgrund der eigenhändigen Unterschrift des Antragstellers auf der von der Wiener Landesregierung übermittelten Auszahlungsbestätigung als erwiesen an, daß der Geldbetrag, zu dessen Liquidierung der Einschreiter die Verfahrenshilfe beantragt hat, bereits in voller Höhe von der Wiener Landesregierung beglichen worden ist.

Entscheidungstexte

  • A 11/00
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 17.04.2000 A 11/00

Schlagworte

VfGH / Klagen, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:A11.2000

Dokumentnummer

JFR_09999583_00A00011_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten