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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art137 / AllgLeitsatz
Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags zur Liquidierung eines bescheidmäßig zuerkannten, aber angeblich noch nicht ausbezahlten GeldbetragesRechtssatz
Der Verfassungsgerichtshof nimmt es aufgrund der eigenhändigen Unterschrift des Antragstellers auf der von der Wiener Landesregierung übermittelten Auszahlungsbestätigung als erwiesen an, daß der Geldbetrag, zu dessen Liquidierung der Einschreiter die Verfahrenshilfe beantragt hat, bereits in voller Höhe von der Wiener Landesregierung beglichen worden ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Klagen, VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2000:A11.2000Dokumentnummer
JFR_09999583_00A00011_01