RS Vwgh 1999/12/21 97/19/0217

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Veröffentlicht am 21.12.1999
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;

Beachte

Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) zur gemeinsamen Entscheidung verbunden 97/19/0218, 0219, 0231 bis 0239

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/05/06 97/08/0022 7 (hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Die Unkenntnis von der Zustellung eines Bescheides kann einen Wiedereinsetzungsgrund bilden, sofern die Unkenntnis nicht auf einem Verschulden beruht, welches den Grad minderen Versehens überschreitet. Wenn der Bf behauptet, im fraglichen Zeitraum keine Kenntnis von einer Hinterlegungsanzeige erlangt zu haben, wobei er vorbrachte, daß seine Ehegattin täglich den Briefkasten entleert, so wird damit der Sache nach eine solche Unkenntnis vom Zustellvorgang geltend gemacht. Es kommt dabei nicht darauf an, ob der Bf behauptet, die Hinterlegungsanzeige sei durch dritte Personen entfernt worden; auf welche Weise eine solche Hinterlegungsanzeige verschwunden ist, wird demjenigen, der von einem Zustellvorgang gar keine Kenntnis erlangte, in der Regel nicht bekannt sein. Das Vorbringen des Bf, er (bzw seine Ehegattin) habe während des "gesamten Hinterlegungszeitraumes eines Hinterlegungsanzeige nicht vorgefunden", würde daher - würde man es für erwiesen halten und würde man ferner annehmen, daß die Entleerung des Hausbrieffaches täglich mit der entsprechenden Sorgfalt erfolgt ist - einen Wiedereinsetzungsgrund darstellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997190217.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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