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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AVG §37;Rechtssatz
Die Beachtlichkeit eines Beweisantrages setzt die ordnungsgemäße Angabe des Beweisthemas, das mit dem Beweismittel unter Beweis gestellt werden soll, somit jener Punkte und Tatsachen voraus, die durch das angegebene Beweismittel geklärt werden sollen. Erheblich ist ein Beweisantrag dann, wenn Beweisthema eine für die Rechtsanwendung mittelbar oder unmittelbar erhebliche Tatsache ist (Hinweis E 31.3.1998, 96/13/0002).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1994140040.X04Im RIS seit
06.03.2001Zuletzt aktualisiert am
04.01.2018