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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / Begründung des AntragesRechtssatz
Keine Folge
Abweisung der Berufung der beschwerdeführenden Rechtsanwälte gegen die Versagung der Änderung der Gesellschaftsbezeichnung.
Die Antragsteller haben es unterlassen, ihrer Konkretisierungspflicht nachzukommen und durch nähere Angaben darzulegen, weshalb (zB:
konkrete Auswirkungen auf die Geschäftsbeziehungen, auf das Vermögen der GesbR, usw) der Vollzug des Bescheides einen unverhältnismäßigen Nachteil darstellen würde.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2000:B623.2000Dokumentnummer
JFR_09999581_00B00623_01