RS Vfgh 2000/4/19 B623/00

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.04.2000
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Rechtsanwälte

Rechtssatz

Keine Folge

Abweisung der Berufung der beschwerdeführenden Rechtsanwälte gegen die Versagung der Änderung der Gesellschaftsbezeichnung.

Die Antragsteller haben es unterlassen, ihrer Konkretisierungspflicht nachzukommen und durch nähere Angaben darzulegen, weshalb (zB:

konkrete Auswirkungen auf die Geschäftsbeziehungen, auf das Vermögen der GesbR, usw) der Vollzug des Bescheides einen unverhältnismäßigen Nachteil darstellen würde.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:B623.2000

Dokumentnummer

JFR_09999581_00B00623_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten