RS Vwgh 1999/12/21 95/14/0095

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Veröffentlicht am 21.12.1999
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §115 Abs2;
BAO §183 Abs4;
BAO §299 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/05/10 93/14/0104 4

Stammrechtssatz

Die Oberbehörde hat vor Ausübung ihres Aufsichtsrechtes gemäß § 299 Abs 2 BAO Parteiengehör nur zu gewähren, wenn sie einen neuen Sachverhalt annimmt oder neue Beweise durchführt. Kein Parteiengehör hat die Oberbehörde vor Ausübung ihres Aufsichtsrechtes einzuräumen, wenn sie ihrem Bescheid die aus den Abgabenerklärungen und der (allenfalls) beiliegenden Bilanz entnehmbaren Tatsachen ebenso zugrunde legt, wie dies das Finanzamt getan hat (Hinweis E 21.5.1985, 84/14/0181).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1995140095.X03

Im RIS seit

02.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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