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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §115 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/05/10 93/14/0104 4Stammrechtssatz
Die Oberbehörde hat vor Ausübung ihres Aufsichtsrechtes gemäß § 299 Abs 2 BAO Parteiengehör nur zu gewähren, wenn sie einen neuen Sachverhalt annimmt oder neue Beweise durchführt. Kein Parteiengehör hat die Oberbehörde vor Ausübung ihres Aufsichtsrechtes einzuräumen, wenn sie ihrem Bescheid die aus den Abgabenerklärungen und der (allenfalls) beiliegenden Bilanz entnehmbaren Tatsachen ebenso zugrunde legt, wie dies das Finanzamt getan hat (Hinweis E 21.5.1985, 84/14/0181).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1995140095.X03Im RIS seit
02.07.2001