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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §4 Abs3;Rechtssatz
Der Einkommensteuergesetzgeber hat das Wahlrecht, hinsichtlich der Verbuchung der Betriebseinnahmen und der Betriebsausgaben in Zusammenhang mit der Umsatzsteuer die "Bruttomethode oder Nettomethode" anzuwenden, insofern an den Begriff des durchlaufenden Postens geknüpft, als dem Steuerpflichtigen freigestellt wurde, die geschuldeten Umsatzsteuerbeträge und die abziehbaren Vorsteuerbeträge als durchlaufende Posten zu behandeln. Ein derartiges Wahlrecht kann nur dann bestehen, wenn diese Beträge einkommensteuerneutral sind und insofern "durchlaufende Posten" vorliegen (Hinweis Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, Rz 26 zu § 4, und Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, Rz 218 zu § 4). Fallen die entsprechenden Beträge in unterschiedlicher Höhe an, wie dies bei Inanspruchnahme des Vorsteuerabzuges nach Durchschnittssätzen iSd § 14 UStG 1972 der Fall ist, weil sich die Vorsteuer diesfalls nicht nach den in Rechnung gestellten Umsatzsteuern, sondern nach einem bestimmten Prozentsatz des Umsatzes des die "Pauschalierung" in Anspruch nehmenden Unternehmers bemisst, so kann von einem durchlaufenden Posten iSd § 4 Abs 3 EStG 1988 begrifflich keine Rede sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1995140005.X01Im RIS seit
21.02.2002