RS Vwgh 1999/12/21 95/14/0005

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.1999
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

EStG 1988 §4 Abs3;
UStG 1972 §14;

Rechtssatz

Der Einkommensteuergesetzgeber hat das Wahlrecht, hinsichtlich der Verbuchung der Betriebseinnahmen und der Betriebsausgaben in Zusammenhang mit der Umsatzsteuer die "Bruttomethode oder Nettomethode" anzuwenden, insofern an den Begriff des durchlaufenden Postens geknüpft, als dem Steuerpflichtigen freigestellt wurde, die geschuldeten Umsatzsteuerbeträge und die abziehbaren Vorsteuerbeträge als durchlaufende Posten zu behandeln. Ein derartiges Wahlrecht kann nur dann bestehen, wenn diese Beträge einkommensteuerneutral sind und insofern "durchlaufende Posten" vorliegen (Hinweis Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, Rz 26 zu § 4, und Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, Rz 218 zu § 4). Fallen die entsprechenden Beträge in unterschiedlicher Höhe an, wie dies bei Inanspruchnahme des Vorsteuerabzuges nach Durchschnittssätzen iSd § 14 UStG 1972 der Fall ist, weil sich die Vorsteuer diesfalls nicht nach den in Rechnung gestellten Umsatzsteuern, sondern nach einem bestimmten Prozentsatz des Umsatzes des die "Pauschalierung" in Anspruch nehmenden Unternehmers bemisst, so kann von einem durchlaufenden Posten iSd § 4 Abs 3 EStG 1988 begrifflich keine Rede sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1995140005.X01

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten