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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §69 Abs1 Z2;Rechtssatz
§ 69 Abs 1 Z 2 AVG geht wohl zunächst vom Regelfall aus, dass die Behörde bei Erlassung des Bescheides im wiederaufzunehmenden Verfahren die von ihr unrichtig angenommenen Tatsachen einer richtigen rechtlichen Beurteilung zugeführt hat. In einer solchen Konstellation liegt eine iSd § 69 Abs 1 Z 2 AVG relevante neu hervor gekommene Tatsache dann vor, wenn ihre Berücksichtigung bei richtiger rechtlicher Beurteilung voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbei geführt hätte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998190142.X01Im RIS seit
20.11.2000