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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §212a Abs2 litc;Rechtssatz
Verkauft der Abgabepflichtige nach Bewilligung der Aussetzung der Einhebung eine Liegenschaft sowie Wirtschaftsgüter und überläßt er die Erlöse ausschließlich ihm nahe stehenden Gesellschaften, dann handelt es sich dabei um ein Verhalten, das auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabenschulden gerichtet ist (Hinweis E 25.10.1994, 94/14/0096, VwSlg 6934 F/1994).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1994140088.X02Im RIS seit
20.11.2000