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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
RAO 1868 §5 Abs2;Rechtssatz
Wenn sich der Gesetzgeber des Wortes VERTRAUENSWÜRDIGKEIT zur Umschreibung einer Eigenschaft bedient hat, über die auch ein Verteidiger verfügen muss, hat er einen so genannten unbestimmten Gesetzesbegriff geschaffen, der mittels der aus der Rechtsordnung unter Heranziehung der jeweiligen gesellschaftlichen Vorstellungen abzuleitenden Wertungen auszulegen ist (Hinweis
E 2.3.1988, 87/01/0214, und E 23.3.1999, 96/19/1229, ergangen zur Frage der Vertrauenswürdigkeit eines Sachverständigen). Nun kommt es bei der Prüfung der Vertrauenswürdigkeit darauf an, ob das gesamte Verhalten geeignet ist, Vertrauen in die korrekte Berufsausübung zu erwecken (Hinweis E 28.10.1975, 1175/75, VwSlg 8915 A/1975). Dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen. Es ist unmaßgeblich, in welchen Bereichen die Ursachen für den Verlust der Vertrauenswürdigkeit gelegen sind, weil es nur darauf ankommt, ob das erforderliche Maß an Vertrauenswürdigkeit dem Verteidiger überhaupt zukommt oder nicht (Hinweis E 2.3.1988, 87/01/0214). Allerdings muss auch bei längerem Wohlverhalten in anderen Berufsstellungen die Fortdauer der Vertrauensunwürdigkeit angenommen werden, wenn sie auf Verfehlungen beruht, die im reiferen Alter begangen werden, und deren Schwere und Wiederholung auf Charaktermängel schließen lassen (Hinweis E 15.6.1961, 723/60).
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997190787.X02Im RIS seit
11.07.2001