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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §6 Abs1;Rechtssatz
Hat eine unzuständige Behörde einen Bescheid auf Grund eines Parteienantrages erlassen, dann hat die Berufungsbehörde den Bescheid nicht nur ersatzlos aufzuheben, sondern den Antrag auch an die zuständige Behörde weiterzuleiten. Diese Weiterleitung hätte allerdings im Falle des Eintrittes der Voraussetzungen für die Zuständigkeit der erstinstanzlichen Behörde erst während des Berufungsverfahrens an diese letztgenannte Behörde zu erfolgen.
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung KassationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998190142.X02Im RIS seit
20.11.2000