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25/01 StrafprozessNorm
RAO 1868 §5 Abs2;Rechtssatz
Nicht nur das in der Vergangenheit gesetzte Verhalten des Bewerbers, sondern auch dessen Verhalten nach der Straftat und der Verurteilung ist bei der aus Anlass eines Ansuchens um (Wiederaufnahme) Aufnahme in die Verteidigerliste zu treffenden Prognoseentscheidung zu berücksichtigen. Ein Wohlverhalten des Bewerbers seit diesem Zeitpunkt ist daher bei der Prognose seines zukünftigen Verhaltens und bei der Beurteilung seiner Vertrauenswürdigkeit grundsätzlich (auch) zu beachten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997190787.X05Im RIS seit
11.07.2001