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25/01 StrafprozessNorm
RAO 1868 §5 Abs2;Rechtssatz
Es entspricht ganz allgemein der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine Behörde - wenn ausdrückliche gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen - nicht gehindert ist, die einer (sogar) getilgten Verurteilung zu Grunde liegende Straftat im Rahmen eines zu beurteilenden Gesamtverhaltens zu berücksichtigen (vgl die - in Hinblick auf die allfällige Gefährdung der öffentlichen Sicherheit - zur Beurteilung des Verhaltens von Fremden ergangenen E 24.9.1990, 90/19/0284,
E 17.9.1992, 92/18/0367, und E 26.9.1996, 95/19/0396; in Staatsbürgerschaftsangelegenheiten das E 30.9.1997, 96/01/1224; zur Frage der Zuverlässigkeit im Gewerberecht das
E 27.4.1993, 92/04/0247, zur Kündigung eines provisorischen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses wegen mangelnder Vertrauenswürdigkeit das E 15.12.1993, 93/12/0104). Umso mehr gilt dies für noch nicht getilgte, lediglich einer beschränkten Auskunftspflicht unterliegende Straftaten. In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof im zuletzt zitierten E auch ausgesprochen, dass selbst dann, wenn eine Verurteilung einer beschränkten Auskunftspflicht im Sinne des § 6 TilgG 1972 unterliegt, dies mangels entgegenstehender gesetzlicher Anordnung nicht zur Folge hat, dass (im dortigen Fall: vom Dienstgeber) auf die ihm bekannt gewordene Verurteilung nicht Bedacht genommen werden dürfte. Hinsichtlich der Berücksichtigung von im Hinblick auf § 6 Abs 1 und Abs 2 TilgG 1972 (allenfalls gesetzwidrig) erlangten Beweismitteln besteht kein Beweisverwertungsverbot (Hinweis E 17.9.1992, 92/18/0367). Die Entschließung des Bundespräsidenten, wonach über die gegenständliche Verurteilung mit den Wirkungen des § 6 TilgG 1972 beschränkte Auskunft aus dem Strafregister zu erteilen sei, ist daher auch im vorliegenden Fall, der ein Ansuchen um (Wiederaufnahme) Aufnahme in die Verteidigerliste betrifft, nicht von der vom Beschwerdeführer angenommenen Relevanz (Hinweis E 27.4.1993, 92/04/0247, für den Bereich der Gewerbeordnung). Den vorliegendenfalls anzuwendenden Rechtsvorschriften ist nämlich nicht zu entnehmen, dass eine einer beschränkten Auskunft unterliegende Verurteilung nicht mehr berücksichtigt werden dürfte; in die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers könnten vielmehr selbst getilgte Verurteilungen einfließen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997190787.X04Im RIS seit
11.07.2001