Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1151;Rechtssatz
Das Unternehmerrisiko liegt vor, wenn der Steuerpflichtige sowohl die Einnahmenseite als auch die Ausgabenseite maßgeblich beeinflussen und damit den materiellen Erfolg seiner Tätigkeit weitgehend selbst gestalten kann (Hinweis E 19.12.1990, 89/13/0131).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999140255.X05Im RIS seit
01.06.2001