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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §83 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0013/53 E 17. Juni 1955 RS 1Stammrechtssatz
Der Steuerpflichtige hat gegenüber der Abgabenbehörde seine eigenen Handlungen und Unterlassungen, aber auch die Handlungen und Unterlassungen derjenigen Personen zu vertreten, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999140293.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
16.12.2009