RS Vfgh 2000/4/28 B714/00

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Veröffentlicht am 28.04.2000
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Fremdenverkehrsrecht / Abgaben

Rechtssatz

Keine Folge mangels Darlegung eines unverhältnismäßigen Nachteils

Vorschreibung der Ortstaxe sowie eines Säumniszuschlags gemäß dem Wr TourismusförderungsG. Der Rückstand wurde mit ATS 891.973,-- beziffert.

Die Antragstellerin hätte darzulegen gehabt, warum die Entrichtung der Abgabe im Hinblick auf ihre konkreten Einkommens- und Vermögensverhältnisse - auch im Hinblick auf die Möglichkeit einer Gewährung von Zahlungserleichterungen gemäß §160 WAO - für sie einen unverhältnismäßigen Nachteil nach sich ziehen würde. Auch das Vorbringen der Antragstellerin, daß im Falle eines Obsiegens ein negativer Zinseneffekt eintreten würde, ist nicht geeignet, einen unverhältnismäßigen Nachteil aufzuzeigen, da dem negativen Zinseneffekt auf Seiten der Antragstellerin der Zinsentgang auf Seiten des Abgabengläubigers, welchen er im Falle der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erleiden würde, entgegensteht.

(ebenso: B715/00, B v 28.04.00).

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:B714.2000

Dokumentnummer

JFR_09999572_00B00714_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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