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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art7;Rechtssatz
Da durch § 18 Abs 3 GSPVG nicht die Beitragsgrundlage, sondern nur der Beitrag bei Säumnis festgelegt wird, geht es nicht an, im Wege eines Umkehrschlusses eine Besserstellung des säumigen Versicherten gegenüber einem sonstigen Versicherten, der seinen Pflichten nachkommt, abzuleiten. Im Hinblick auf die unterschiedlichen Ziele, die der Gesetzgeber in den § 17 und § 18 GSPVG zulässigerweise verfolgt, kann zwischen der Höhe des Säumnisbeitrages und dem Ausmaß der zur Pensionsbemessung herangezogenen Mindestbemessungsgrundlage keine verfassungsrechtliche Unverhältnismäßigkeit erblickt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1995080112.X02Im RIS seit
20.11.2000