RS Vfgh 2000/5/16 B534/00

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Veröffentlicht am 16.05.2000
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Kraftfahrwesen

Rechtssatz

Keine Folge wegen mangelnder Konkretisierung des Antrages

Aufforderung, binnen vier Monaten ab Zustellung des Bescheides den zur Erstellung eines amtsärztlichen Endgutachtens gemäß §24 Abs4 iVm §8 FührerscheinG 1997 und gemäß §14 Abs1 FührerscheinG-GesundheitsV erforderlichen psychiatrischen Facharztbefund, der die kraftfahrspezifischen psychophysischen Leistungsfunktionen mitzubeurteilen hat, vorzulegen; für den Fall der Nichterfüllung der Aufforderung wurde die Entziehung der Lenkberechtigung gemäß §26 Abs5 FührerscheinG 1997 angedroht.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die Beibringung eines psychiatrischen Facharztbefundes tief in sein Persönlichkeitsrecht eingreife und daher nicht gerechtfertigt sei, vermag nicht in ausreichendem Maße darzulegen, weshalb mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Auch der Hinweis des Beschwerdeführers, daß er jahrelang unfallfrei Auto gefahren sei und niemals unter dem Einfluß einer Berauschung einen Unfall verursacht habe, überzeugt nicht. Die Aufforderung der belangten Behörde, ein amtsärztliches Gutachten vorzulegen, ist im Sinne der im öffentlichen Interesse gelegenen Verkehrssicherheit geboten, weil es andernfalls der belangten Behörde nicht möglich ist, die kraftfahrspezifischen psychophysischen Leistungsfunktionen des Beschwerdeführers zu beurteilen.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:B534.2000

Dokumentnummer

JFR_09999484_00B00534_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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