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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §26 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/06/19 90/04/0020 2Stammrechtssatz
Aus § 26 Abs 1 GewO 1973 ergibt sich, daß die Frage, ob die Nachsichtsvoraussetzungen vorliegen, in bezug auf die beabsichtigte Gewerbeausübung zu prüfen ist, da nur dann der nach dem Inhalt der Bestimmung erforderliche konkrete Sachverhaltsbezug hergestellt ist. Ferner ergibt sich aus dem Wortlaut " wenn ... erwartet werden kann ... ", daß keine Bedenken vorliegen dürfen, die eine derartige " Erwartung " ausschließen würden. Die im Gesetz definierte Erwartung setzt jedenfalls voraus, daß der Nachsichtswerber über die erforderlichen liquiden Mittel verfügt, um seine mit der beabsichtigten Gewerbeausübung im Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten abdecken zu können
(Hinweis E 28.2.1989 88/04/0224).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999040191.X01Im RIS seit
20.11.2000