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21/01 HandelsrechtNorm
AlVG 1977 §12 Abs1;Rechtssatz
Gemäß § 128 HGB haften die Gesellschafter den Gläubigern der Gesellschaft als Gesamtschuldner persönlich für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft, gleichgültig, auf welchem Rechtsgrund sie beruhen und welchen Inhaltes sie sein mögen, gleichgültig auch, ob sie bereits vor Eintritt eines Gesellschafters oder während dessen Zugehörigkeit zur Gesellschaft entstanden sind. Der Gesellschafter ist daher trotz des Umstandes, dass ihm kein Einkommen zugeflossen ist, als selbstständig erwerbstätig iSd § 12 Abs 3 lit b AlVG anzusehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997080565.X03Im RIS seit
18.10.2001