RS Vwgh 1999/12/22 97/08/0565

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Veröffentlicht am 22.12.1999
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Index

21/01 Handelsrecht
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §12 Abs1;
AlVG 1977 §12 Abs3 litb;
AlVG 1977 §12 Abs6 litc;
HGB §128;

Rechtssatz

Gemäß § 128 HGB haften die Gesellschafter den Gläubigern der Gesellschaft als Gesamtschuldner persönlich für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft, gleichgültig, auf welchem Rechtsgrund sie beruhen und welchen Inhaltes sie sein mögen, gleichgültig auch, ob sie bereits vor Eintritt eines Gesellschafters oder während dessen Zugehörigkeit zur Gesellschaft entstanden sind. Der Gesellschafter ist daher trotz des Umstandes, dass ihm kein Einkommen zugeflossen ist, als selbstständig erwerbstätig iSd § 12 Abs 3 lit b AlVG anzusehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997080565.X03

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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