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21/01 HandelsrechtNorm
AlVG 1977 §12 Abs1;Rechtssatz
Alle die Gewinnverteilung und Verlustverteilung zwischen Gesellschaftern einer OHG regelnden Vorschriften sind dispositiver Art. Der Gesellschaftsvertrag kann in jeder Hinsicht abweichende Bestimmungen treffen. Der Gesellschafter ist daher trotz des Umstandes, dass er auf Grund der gesellschaftsvertraglichen Regelung aus der OHG keine Entnahmen getätigt hat, als selbstständig erwerbstätig iSd § 12 Abs 3 lit b AlVG anzusehen (Hinweis E 30.9.1994, 93/08/0175).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997080565.X02Im RIS seit
18.10.2001