RS Vwgh 1999/12/22 98/04/0024

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Veröffentlicht am 22.12.1999
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §108 Abs1 Z4;
GewO 1994 §108 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/04/0025

Rechtssatz

Für die Beurteilung des gegenwärtigen Bedarfes ist die Kenntnis weder der derzeitigen Bautätigkeit im Bezirk noch der Umfang des derzeitigen Einsatzes von Fernwärme von Bedeutung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998040024.X03

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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