RS Vfgh 2000/5/18 B753/00

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Veröffentlicht am 18.05.2000
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Gewerberecht

Rechtssatz

Keine Folge

Zurückweisung der Berufung der Nachbarn gegen einen Feststellungsbescheid betreffend die Änderung einer genehmigten Asphaltmischanlage gemäß §359b GewO 1994.

Die Antragsteller haben es unterlassen darzulegen, warum für sie mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden ist. Die bloße Behauptung, auf Grund der Abführung des Genehmigungsverfahrens als vereinfachtes Verfahren bestehe für die Nachbarn die Gefahr einer Gesundheitsschädigung, ist nämlich für sich allein nicht geeignet, eine solche Schädigung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Auf der anderen Seite hat die beteiligte Partei nachvollziehbar geltend gemacht, daß die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung für sie erhebliche wirtschaftliche Nachteile zur Folge hätte. Im Hinblick darauf ist der Verfassungsgerichtshof der Meinung, daß bei der nach §85 Abs2 VfGG gebotenen Interessenabwägung ihr Interesse an der Ausübung der mit der gewerbebehördlichen Genehmigung eingeräumten Berechtigung das entgegenstehende Interesse der Antragsteller überwiegt, zumal bei einer allfälligen nachträglichen Aufhebung der erteilten Genehmigung die Gewerberechtsbehörde einstweilige Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen iSd §360 GewO 1994 zu verfügen hätte.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:B753.2000

Dokumentnummer

JFR_09999482_00B00753_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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