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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §87 Abs1 Z2;Rechtssatz
Der gesetzliche Zweck des § 87 Abs 1 Z 2 GewO 1994, nämlich durch die Entziehung der Gewerbeberechtigung Vorsorge dafür zu treffen, dass durch die Gewerbeausübung eines illiquid gewordenen Gewerbeinhabers eine Schädigung weiterer Gläubiger hintangehalten wird, schließt die Gewährung einer Frist zur Gewerbeausübung zwecks wirtschaftlicher Erholung von vornherein aus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999040198.X01Im RIS seit
20.11.2000