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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1997 §3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1999/12/22 99/01/0168 1Stammrechtssatz
Der Umstand, dass der Asylwerber in den Drittstaat (Ungarn) zurückgestellt wurde, danach für zwei Monate in seinen Herkunftsstaat zurückgekehrt und in der Folge über Albanien und Italien neuerlich nach Österreich eingereist ist, wo er keinen neuen Asylantrag stellte, bewirkt weder, dass er nicht zur Erhebung der gegenständlichen VwGH-Beschwerde berechtigt gewesen wäre (Hinweis E 9.5.1996, 95/20/0101), noch die Gegenstandslosigkeit der anhängigen Beschwerde.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999010152.X01Im RIS seit
02.07.2001