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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §42 Abs1 idF 1998/I/158;Rechtssatz
Nach der gemäß § 82 Abs 7 AVG idF der AVG-Nov 1998 seit 1. Jänner 1999 geltenden Rechtslage genießen in den in § 356 Abs 1 GewO 1994 genannten Verfahren (zur Genehmigung bzw zur Genehmigung der Änderung gewerblicher Betriebsanlagen) Nachbarn zunächst ab Einleitung des Verfahrens Parteistellung und verlieren diese nur für den Fall der Unterlassung zeitgerechter Einwendungen. Im Verfahren betreffend die Vorschreibung anderer oder zusätzlicher Auflagen gemäß § 79 GewO 1994 kommt nunmehr Nachbarn Parteistellung unabhängig davon zu, ob sie in einem zugrunde liegenden Genehmigungsverfahren nach § 356 Abs 1 GewO 1994 zeitgerecht Einwendungen erhoben haben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999040128.X01Im RIS seit
21.02.2002