RS Vwgh 1999/12/22 99/04/0128

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Veröffentlicht am 22.12.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §42 Abs1 idF 1998/I/158;
AVG §82 Abs7 idF 1998/I/158;
GewO 1994 §356 Abs1;
GewO 1994 §356 Abs3;
GewO 1994 §356 Abs4;
GewO 1994 §79 Abs1;

Rechtssatz

Nach der gemäß § 82 Abs 7 AVG idF der AVG-Nov 1998 seit 1. Jänner 1999 geltenden Rechtslage genießen in den in § 356 Abs 1 GewO 1994 genannten Verfahren (zur Genehmigung bzw zur Genehmigung der Änderung gewerblicher Betriebsanlagen) Nachbarn zunächst ab Einleitung des Verfahrens Parteistellung und verlieren diese nur für den Fall der Unterlassung zeitgerechter Einwendungen. Im Verfahren betreffend die Vorschreibung anderer oder zusätzlicher Auflagen gemäß § 79 GewO 1994 kommt nunmehr Nachbarn Parteistellung unabhängig davon zu, ob sie in einem zugrunde liegenden Genehmigungsverfahren nach § 356 Abs 1 GewO 1994 zeitgerecht Einwendungen erhoben haben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999040128.X01

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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