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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §152 Abs6;Rechtssatz
Sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 152 Abs 6 GewO 1994 erfüllt, so ist die spätere Aufsperrstunde oder die frühere Sperrstunde ohne weitere Befristung vorzuschreiben (Hinweis E 25.5.1993, 93/04/0052).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999040168.X01Im RIS seit
20.11.2000