RS Vwgh 1999/12/22 99/04/0168

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Veröffentlicht am 22.12.1999
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §152 Abs6;

Rechtssatz

Sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 152 Abs 6 GewO 1994 erfüllt, so ist die spätere Aufsperrstunde oder die frühere Sperrstunde ohne weitere Befristung vorzuschreiben (Hinweis E 25.5.1993, 93/04/0052).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999040168.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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