RS Vwgh 1999/12/22 98/01/0194

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.12.1999
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §33;
AlVG 1977 §41;
AlVG 1977 §7 Abs1;
StbG 1985 §10 Abs1 Z7;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1998/03/11 97/01/0898 2 (Hier: dies gilt auch für den Bezug von Krankengeld)

Stammrechtssatz

Da es sich somit beim Arbeitslosengeld und bei der Notstandshilfe um Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt, auf welche aufgrund eigener Leistungen ein Rechtsanspruch besteht, kann die Sicherung des Lebensunterhaltes gemäß § 10 Abs 1 Z 7 StbG 1985 auch durch den Bezug dieser Leistungen gewährleistet sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998010194.X03

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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