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50/05 Kammern der gewerblichen WirtschaftNorm
WKG 1998 §137 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1999/10/20 99/04/0069 3Stammrechtssatz
Unter einer Arbeitnehmerinteressen berührenden Angelegenheit gemäß § 137 Abs 1 WKG 1998 ist (selbst wenn man mit Rücksicht auf die aus dem Gesetz ersichtliche Zielsetzung darin eine Bezugnahme lediglich auf solche Angelegenheiten erblickt, die Arbeitnehmerinteressen negativ beeinträchtigen) nicht nur ein Sachverhalt zu subsumieren, der eine tatsächliche Schlechterstellung von Arbeitnehmern im Einzelfall bereits zur Folge hatte, sondern jeder Sachverhalt, der geeignet ist, eine solche Beeinträchtigung herbeizuführen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999040066.X01Im RIS seit
20.11.2000