Der Umstand, dass der Asylwerber in den Drittstaat (Ungarn) zurückgestellt wurde, danach für zwei Monate in seinen Herkunftsstaat zurückgekehrt und in der Folge über Albanien und Italien neuerlich nach Österreich eingereist ist, wo er keinen neuen Asylantrag stellte, bewirkt weder, dass er nicht zur Erhebung der gegenständlichen VwGH-Beschwerde berechtigt gewesen wäre (Hinweis E 9.5.1996, 95/20/0101), noch die Gegenstandslosigkeit der anhängigen Beschwerde.