RS Vfgh 2000/5/23 B871/00

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Veröffentlicht am 23.05.2000
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Straßenpolizei
VfGG §85 Abs2 / Verwaltungsstrafrecht / Geldstrafe

Rechtssatz

Keine Folge mangels hinreichender Konkretisierung eines unverhältnismäßigen Nachteils; keine konkreten Angaben über Einkommens- und Vermögensverhältnisse; Hinweis auf die Möglichkeit, gemäß §54b Abs3 VStG einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung der Geldstrafe zu beantragen.

Verhängung einer Geldstrafe iHv S 30.000,- über den Beschwerdeführer wegen der Übertretung nach §5 Abs2 Z1 StVO 1960 gemäß §99 Abs1 litb StVO 1960, weil er am 12.08.98 ein Fahrzeug gelenkt und sich gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht geweigert hatte, seine Atemluft auf Alkoholgehalt überprüfen zu lassen, obwohl vermutet werden konnte, daß er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigtem Zustand befand.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:B871.2000

Dokumentnummer

JFR_09999477_00B00871_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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