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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §13 Abs1;Rechtssatz
Den gewerberechtlichen Geschäftsführer trifft gemäß § 39 Abs 1 GewO 1994 eine Verantwortlichkeit lediglich für die fachlich einwandfreie Ausübung des Gewerbes und für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften. Die Überwachung der Einhaltung sonstiger bei der Gewerbeausübung zu beachtenden Vorschriften fällt nicht in seinen Verantwortungsbereich (Hinweis E 26.5.1988, 87/09/0293).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999040174.X01Im RIS seit
21.02.2002Zuletzt aktualisiert am
26.01.2011