RS Vwgh 1999/12/22 99/04/0174

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Veröffentlicht am 22.12.1999
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50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §13 Abs1;
GewO 1994 §26 Abs1;
GewO 1994 §39 Abs1;

Rechtssatz

Den gewerberechtlichen Geschäftsführer trifft gemäß § 39 Abs 1 GewO 1994 eine Verantwortlichkeit lediglich für die fachlich einwandfreie Ausübung des Gewerbes und für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften. Die Überwachung der Einhaltung sonstiger bei der Gewerbeausübung zu beachtenden Vorschriften fällt nicht in seinen Verantwortungsbereich (Hinweis E 26.5.1988, 87/09/0293).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999040174.X01

Im RIS seit

21.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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