RS Vwgh 1999/12/22 98/01/0423

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Veröffentlicht am 22.12.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/01/0424

Rechtssatz

Für die Zulässigkeit eines Wiederaufnahmsantrages ist erforderlich, dass das wiederaufzunehmende Verfahren bereits im Zeitpunkt der Stellung des Wiederaufnahmsantrages durch rechtskräftigen Bescheid abgeschlossen ist. Ein Wiederaufnahmsantrag, der vor rechtskräftigem Abschluss jenes Verfahrens gestellt wird, dessen Wiederaufnahme begehrt wird, ist auch dann als unzulässig zurückzuweisen, wenn noch vor der Entscheidung über den Wiederaufnahmsantrag das Hauptverfahren rechtskräftig abgeschlossen wurde (Hinweis Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I, 1998, E 21 zu § 69 AVG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998010423.X02

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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