RS Vwgh 1999/12/22 99/01/0417

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Veröffentlicht am 22.12.1999
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §6 Z3;

Rechtssatz

§ 6 Z 3 AsylG 1997 orientiert sich im Wesentlichen an der Entschließung der für Einwanderung zuständigen Minister der EG über offensichtlich unbegründete Asylanträge vom 30.November und 1. Dezember 1992. Danach kann ein Asylantrag nur dann als offensichtlich unbegründet abgewiesen werden, wenn eine Verfolgungsgefahr mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, was bedeutet, dass eindeutig keines der wesentlichen Kriterien der FlKonv erfüllt ist. Dies ist dann der Fall, wenn die Behauptung des Asylwerbers, in seinem Heimatland Verfolgung befürchten zu müssen, eindeutig jeder Grundlage entbehrt oder der Antrag zweifellos auf einer vorsätzlichen Täuschung beruht oder einen Missbrauch des Asylverfahrens darstellt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999010417.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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