RS Vwgh 1999/12/22 99/01/0428

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Veröffentlicht am 22.12.1999
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §4 Abs2;
AsylG 1997 §5 Abs1;
AsylG 1997 §5 Abs3 idF 1999/I/004;
B-VG Art140 Abs1;

Beachte

Abgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung): 2000/01/0498 E VS 23. Jänner 2003 RS 1; (RIS: abwh)

Rechtssatz

Im Verfahren gemäß § 5 Abs 1 AsylG 1997 bleibt kein Raum für die Prüfung, ob in dem als zuständig für die Prüfung des Asylantrages gemäß vertraglicher Verpflichtung festgestellten Staat für den Asylwerber tatsächlich Refoulement-Schutz iSd § 4 Abs 2 AsylG 1997 vorliegt. Das Recht auf Schutz vor Abschiebung in einen nicht-refoulement-sicheren Drittstaat muss auch dann zum Tragen kommen, wenn dieser Drittstaat gleichzeitig ein Vertragsstaat nach dem Übereinkommen über die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften gestellten Asylantrages (Übereinkommen von Dublin, BGBl 1997/III/165) ist. Hätte Österreich mit einem Staat dieses Übereinkommen abgeschlossen, in welchem kein Refoulement-Schutz bestünde, so wäre möglicherweise eine Verfassungswidrigkeit des § 5 Abs 1 AsylG 1997 gegeben. Die vom Asylwerber vorgebrachte Behauptung, dass Italien keinen ausreichenden Schutz vor Refoulement gewähre, ist allerdings so wenig konkret, dass für den VwGH eine tatsächliche Verletzung des Refoulement-Verbotes durch Italien nicht zu erkennen ist. Der VwGH sieht sich daher nicht veranlasst, die Aufhebung des § 5 AsylG 1997 idF BGBl 1999/I/4 beim VfGH zu beantragen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999010428.X01

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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