RS Vwgh 1999/12/22 99/04/0133

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.12.1999
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art140 Abs7;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/03/29 92/15/0066 1

Stammrechtssatz

Als sogenannten Anlaßfall bezeichnet man jede konkrete Rechtssache, die tatsächlich Anlaß für die Einleitung des Normprüfungsverfahrens durch den Verfassungsgerichtshof war, sowie jene, die zur Zeit des Beginns der mündlichen Verhandlung oder der nichtöffentlichen Beratung vor dem Verfassungsgerichtshof im Normprüfungsverfahren beim Verfassungsgerichtshof anhängig ist (Hinweis Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts/7, Randziffer 1170), wobei der Verfassungsgerichtshof nunmehr in ständiger Judikatur die Bescheide in den Anlaßfällen jedenfalls aufhebt (Hinweis Walter-Mayer, aa0).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999040133.X01

Im RIS seit

28.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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