RS Vfgh 2000/6/6 B818/00

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Veröffentlicht am 06.06.2000
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §63 Abs1 / Unterhalt notwendiger

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags aufgrund der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers

Rechtssatz

Aus dem beigebrachten Vermögensbekenntnis ergibt sich, daß der Antragsteller als unselbständig Erwerbstätiger ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von S 15.304,30, sowie ein weiteres Bruttoeinkommen von S 17.673,40 bezieht. Darüber hinaus verfügt der Einschreiter über Bargeld, ein Einlagenbuch sowie ein Bankkonto mit nicht unbeträchtlichen Einlagen, Wertpapiere, einen Bausparvertrag, eine Lebensversicherung, eine Rechtsschutzversicherung und ein Kraftfahrzeug. Der Einschreiter hat nach eigenen Angaben nur eine Verpflichtung gegenüber dem Finanzamt, die aber durch die Einlagen des Einschreiters auf seinem Sparbuch bzw. Bankkonto bei weitem gedeckt ist. Die Ehefrau des Einschreiters verfügt über ein eigenes Einkommen, über dessen Höhe der Einschreiter aber keine Angaben machte. Der Einschreiter hat zwei eheliche Kinder für die er unterhaltsverpflichtet ist.

Entscheidungstexte

  • B 818/00
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 06.06.2000 B 818/00

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:B818.2000

Dokumentnummer

JFR_09999394_00B00818_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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