Index
10 VerfassungsrechtNorm
ZPO §63 Abs1 / Unterhalt notwendigerLeitsatz
Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags aufgrund der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des AntragstellersRechtssatz
Aus dem beigebrachten Vermögensbekenntnis ergibt sich, daß der Antragsteller als unselbständig Erwerbstätiger ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von S 15.304,30, sowie ein weiteres Bruttoeinkommen von S 17.673,40 bezieht. Darüber hinaus verfügt der Einschreiter über Bargeld, ein Einlagenbuch sowie ein Bankkonto mit nicht unbeträchtlichen Einlagen, Wertpapiere, einen Bausparvertrag, eine Lebensversicherung, eine Rechtsschutzversicherung und ein Kraftfahrzeug. Der Einschreiter hat nach eigenen Angaben nur eine Verpflichtung gegenüber dem Finanzamt, die aber durch die Einlagen des Einschreiters auf seinem Sparbuch bzw. Bankkonto bei weitem gedeckt ist. Die Ehefrau des Einschreiters verfügt über ein eigenes Einkommen, über dessen Höhe der Einschreiter aber keine Angaben machte. Der Einschreiter hat zwei eheliche Kinder für die er unterhaltsverpflichtet ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2000:B818.2000Dokumentnummer
JFR_09999394_00B00818_01