RS Vwgh 1999/12/22 98/04/0024

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.12.1999
beobachten
merken

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §108 Abs1 Z4;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/04/0025

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/12/10 96/04/0157 1

Stammrechtssatz

Der Bedarf nach der Gewerbeausübung muß in dem objektiv gegebenen Verhältnis von Angebot und Nachfrage seinen Ausdruck finden; hiebei ist auf die bestehenden einschlägigen Betriebe Bedacht zu nehmen. Ein Bedarf ist nicht gegeben, wenn die bestehenden einschlägigen Betriebe zur Zufriedenheit der Bevölkerung tätig werden, wobei der Wunsch der Kunden nach Leistungen eines bestimmten Betriebes für die Beurteilung des Bedarfes ohne Bedeutung ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998040024.X02

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten