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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §49 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 97/08/0472 E 22. Dezember 1999 98/08/0049 E 22. Dezember 1999 98/08/0050 E 22. Dezember 1999Rechtssatz
Prämien und Zulagen, die vom Dienstgeber den Arbeitern wegen bestimmter Tätigkeiten und für deren Dauer gewährt werden, zählen zum Entgelt. Der Umstand, dass die Prämien und Zulagen funktionsgebunden sind, spricht daher nicht gegen die Auffassung, dass es sich um eine neben dem kollektivvertraglichen Mindestlohn vereinbarte und gewährte Gegenleistung für die vereinbarte Tätigkeit handelt.
Schlagworte
Entgelt Begriff Anspruchslohn Entgelt Begriff PrämienEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997080439.X01Im RIS seit
20.11.2000