RS Vwgh 1999/12/22 97/08/0439

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Veröffentlicht am 22.12.1999
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §49 Abs1;
ASVG §49 Abs2;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 97/08/0472 E 22. Dezember 1999 98/08/0049 E 22. Dezember 1999 98/08/0050 E 22. Dezember 1999

Rechtssatz

Prämien und Zulagen, die vom Dienstgeber den Arbeitern wegen bestimmter Tätigkeiten und für deren Dauer gewährt werden, zählen zum Entgelt. Der Umstand, dass die Prämien und Zulagen funktionsgebunden sind, spricht daher nicht gegen die Auffassung, dass es sich um eine neben dem kollektivvertraglichen Mindestlohn vereinbarte und gewährte Gegenleistung für die vereinbarte Tätigkeit handelt.

Schlagworte

Entgelt Begriff Anspruchslohn Entgelt Begriff Prämien

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997080439.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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